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Zugang einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben und Beweisanforderungen

Ein Einwurf-Einschreiben ist kein hinreichender Beweis des Zugangs, wenn keine Reproduktion des Auslieferungsbelegs vorliegt.

In der Praxis der Vertragskündigung, insbesondere bei verhaltensbedingten Kündigungen, stehen Arbeitgeber vor der Herausforderung, den Zugang der Kündigungserklärung beim Empfänger/Arbeitnehmer zu beweisen. Dies gilt insbesondere, wenn der Zugang streitig ist und der Arbeitgeber auf den Versand per Einwurf-Einschreiben setzt.

  1. Zugang einer Kündigungserklärung per Einwurf-Einschreiben

Wird eine Kündigung per Einwurf-Einschreiben zugestellt, muss der Absender den Zugang der schriftlichen Erklärung beim Empfänger beweisen. Dies gestaltet sich oft schwieriger als zunächst angenommen, da die Kombination von Einlieferungsbeleg und Sendungsstatus der Deutschen Post AG nicht ausreicht, um einen Anscheinsbeweis für den Zugang zu erbringen. Der Einlieferungsbeleg bestätigt lediglich, dass die Sendung versandt wurde, gibt jedoch keinen Aufschluss über den tatsächlichen Zugang beim Empfänger.

  1. Beweisanforderungen und Anscheinsbeweis

Nach der aktuellen Rechtsprechung reicht der Sendungsstatus der Deutschen Post AG nicht aus, um den Zugang beim Empfänger zu beweisen, da dieser Status nur eine maschinelle Verarbeitung widerspiegelt. Der entscheidende Unterschied liegt in der Beweisqualität: Während der Sendungsstatus lediglich eine automatisierte Information ist, weist die Reproduktion eines Auslieferungsbelegs eine höhere Beweiskraft auf, da hier die Unterschrift des Postzustellers als Informant vorliegt. Kann ein solcher Auslieferungsbeleg nicht mehr von der Post reproduziert werden, fällt dies in die Risikosphäre des Absenders.

In einem kürzlich entschiedenen Fall (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 12. Dezember 2023 – 15 Sa 20/23) hat das Gericht betont, dass der bloße Sendungsstatus keinen hinreichenden Beweis für den Zugang der Kündigung darstellt. Dies bedeutet, dass der Absender bei einer streitigen Kündigung den Zugang nicht allein durch den Einlieferungsbeleg und den Sendungsstatus nachweisen kann. Die Reproduktion des Auslieferungsbelegs ist für einen wirksamen Zugang entscheidend.

  1. Fazit

Maßgeblich für den Arbeitgeber ist es, die richtigen Beweise für den Zugang einer Kündigungserklärung zu sichern. Der Einwurf-Einschreiben-Prozess der Deutschen Post AG bietet zwar einen hohen Grad an Sicherheit, aber der Sendungsstatus allein reicht nicht aus, um den Zugang beim Empfänger zweifelsfrei nachzuweisen. Nur durch die Reproduktion des Auslieferungsbelegs kann der Zugang rechtssicher belegt werden.

  1. Empfehlung

Die persönliche Übergabe der Kündigung ist die sicherste Methode, um den Zugang der Kündigung zu beweisen, und wird von uns ausdrücklich empfohlen. Durch eine Unterschrift des Empfängers auf der Kündigung oder im Beisein eines neutralen Zeugen kann der Zugang eindeutig dokumentiert werden.

Falls eine persönliche Übergabe nicht möglich ist, ist die Zustellung durch einen Boten eine Alternative. Ein neutraler Zeuge, der die Kündigung persönlich in den Briefkasten des Empfängers einwirft oder übergibt, kann den Vorgang detailliert dokumentieren und notfalls vor Gericht als Zeuge aussagen.

Eine weitere Möglichkeit ist der Versand per Einschreiben mit Rückschein: der Empfänger muss die Zustellung quittieren, und der Rückschein dient als eindeutiger Nachweis für den Zugang der Kündigungserklärung. Allerdings kann der Empfänger die Annahme verweigern, was die Zustellung verzögern oder vereiteln kann. Wird der Empfänger nicht angetroffen, erhält er eine Benachrichtigung, die Sendung bei der Post abzuholen. Holt er sie nicht ab, gilt die Kündigung erst mit Ablauf der Abholfrist als zugestellt, was zu Verzögerungen führen kann.

Bildquelle: Fotolia_29569768_XS.jpg