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Videosprechstunden aus dem Homeoffice: Neue Regelung ab März 2025

Ab dem 1. März 2025 tritt eine neue Regelung in Kraft, die es Ärztinnen, Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ermöglicht, Videosprechstunden nicht nur in ihren Praxen, sondern auch aus dem Homeoffice anzubieten. Diese Entscheidung wurde von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband getroffen, um die Patientenversorgung zu verbessern, insbesondere in ländlichen Gebieten oder bei eingeschränkter Mobilität.

Regelung

Die Regelung, die im § 87 Absatz 2o SGB V verankert ist, umfasst die Anforderungen an die Durchführung von Videosprechstunden und Telekonsilien.

Ab dem 1. September 2025 müssen Terminvermittlungslösungen für Videosprechstunden sicherstellen, dass diese vorrangig an Patienten vergeben werden, die sich in der räumlichen Nähe der Praxis befinden, wie in § 6 der Anlage 28 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte definiert. Bei ärztlicher Tätigkeit an mehreren Standorten zählt die Entfernung zum nächstgelegenen Praxisort. Videosprechstunden, bei denen der Patient in den Räumlichkeiten einer anderen Praxis oder in Anwesenheit von Praxispersonal ist, unterliegen nicht diesen Vorgaben. Ausgenommen sind auch Videosprechstunden im Notdienst sowie solche zur Abgabe einer Zweitmeinung gemäß § 27b Absatz 2 SGB V.

Zudem wird ab diesem Zeitpunkt ein Ersteinschätzungsverfahren eingeführt, um vor der Terminvergabe zu prüfen, ob eine Videosprechstunde medizinisch geeignet ist. Diese Maßnahme stellt sicher, dass nur Patienten mit einem geeigneten Gesundheitszustand für eine Fernbehandlung berücksichtigt werden.

Voraussetzung

Für die Durchführung von Videosprechstunden außerhalb des Vertragsarztsitzes müssen Ärzte sicherstellen, dass diese an einem voll ausgestatteten Telearbeitsplatz erfolgen. Der Arbeitsplatz muss in einem geschlossenen Raum stattfinden, der den Vorgaben des Datenschutzes entspricht. Diese Regelung stellt sicher, dass die Vertraulichkeit und der Datenschutz der Patientinnen und Patienten auch in einem häuslichen Umfeld gewährleistet bleibt.

Der Zugriff auf die elektronische Patientendokumentation sowie die Telematikinfrastruktur der Praxis muss für den Arzt möglich sein. Zudem muss die telefonische Erreichbarkeit der Praxis während der Nutzung des Telearbeitsplatzes sichergestellt werden.

Eine Videosprechstunde ist ausgeschlossen, wenn sich der Arzt außerhalb Deutschlands aufhält. Es gelten die technischen Anforderungen der Telekonsilien-Vereinbarung.

Sicherstellung der Anschlussversorgung

Ein weiteres zentrales Thema der neuen Vereinbarung ist die Sicherstellung der Anschlussversorgung der Patientinnen und Patienten. Es wird explizit festgelegt, dass die Versorgung der Patienten nach der Videosprechstunde gewährleistet sein muss. Sollte die Videosprechstunde nicht ausreichen, um den medizinischen Bedarf vollständig zu decken, müssen Ärztinnen und Ärzte dafür sorgen, dass die Patientin oder der Patient zeitnah in einer Praxis oder Klinik weiterbehandelt wird. Dies kann durch die Bereitstellung eines Präsenztermins in der eigenen Praxis, durch eine Überweisung zu einem Facharzt oder durch die Veranlassung einer Krankenhaus-Einweisung geschehen.

Diese Regelung stellt sicher, dass die Videosprechstunde nicht zu einer Reduktion der Behandlungsqualität führt, sondern als eine Erweiterung der ärztlichen Versorgung betrachtet wird, die in Kombination mit einer Präsenzbehandlung genutzt werden kann.

Qualitätsvorgaben

Die Vereinbarung definiert auch bestimmte Qualitätsanforderungen, etwa in Bezug auf die Verschreibung von Arzneimitteln. So sind verschreibungspflichtige Medikamente, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, in Videosprechstunden für „unbekannte Patienten“ ausgeschlossen. Diese Regelung dient dem Schutz vor Missbrauch und sichert die Qualität der telemedizinischen Behandlung.

Abrechnung der Videosprechstunden

Für die Durchführung und Abrechnung von Videosprechstunden ist grundsätzlich eine vorherige Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung erforderlich.

Zu Beginn der Behandlung muss kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt für die Diagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung stattfinden.

Ausnahme Psychotherapeuten: § 5 Abs. 5 der Berufsordnung der PTK Bayern fordert für die Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung die Anwesenheit des Patienten. Diese Anforderung bleibt auch im Rahmen der Videosprechstunde bestehen.

Eine Abrechnung und Durchführung via Videosprechstunde ist nur möglich, wenn aus psychotherapeutischer Sicht und gemäß den Vorgaben des psychotherapeutischen Berufsrechts sowie der Psychotherapie-Vereinbarung kein persönlicher Kontakt notwendig ist.

Alle Leistungen, die im Rahmen einer Videosprechstunde erbracht werden, sind mit dem Kennzeichen „V“ zu versehen (KVDT-Feldkennung 5001 „GNR“).

Ausschluss

Videosprechstunde ist für folgende Fachgruppen ausgeschlossen:

Labor- und Nuklearmedizin

Pathologie und

Radiologie

Fazit

Mit der Einführung der neuen Qualitätsstandards wird die Videosprechstunde als fester Bestandteil der medizinischen Versorgung in Deutschland etabliert. Durch die Möglichkeit, diese auch aus dem Homeoffice anzubieten, wird die Flexibilität für Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erhöht, während gleichzeitig der Datenschutz und die Versorgungsqualität gesichert bleiben. Die neuen Qualitätsstandards tragen somit dazu bei, dass die telemedizinische Versorgung in Deutschland zukunftsfähig bleibt und allen Patientinnen und Patienten zugutekommt.