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Pflegeheimversorgung

Die Versorgung von Pflegeheimen wird zunehmend ein Standbein insbesondere von Hausarztpraxen, was natürlich auch der demographischen Entwicklung geschuldet ist. Grundlage für die vertraglich organisierte Versorgung von Pflegeheimbewohnern ist § 119b Abs. 2 SGB V. Unter Beachtung der gesetzlichen Regelung empfehlen die Kassenärztlichen Vereinigungen einen Abschluss eines Kooperationsvertrag nach § 119b SGB V zur kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung stationärer Pflegeeinrichtungen z.B. zu finden unter https://www.kvb.de/fileadmin/kvb/Mitglieder/Service/Formulare/P/KVB-FORM-Pflegeheimversorgung-Zusatzversorgung-Muster-Kooperationsvertrag.pdf . In Folge davon können bestimmte Zuschläge abgerechnet werden. Ohne dass dies in den Verträgen ausdrücklich definiert wäre, erscheint bei der Betreuung von Heimpatienten auch ein Videokonsil möglich zu sein. Während dies zum Beispiel bei der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen im Rahmen eines Projektes vertraglich geregelt ist, gibt es im Bereich der KV Bayern nur allgemeine Vorgaben zur Videosprechstunde (https://www.kvb.de/mitglieder/praxisfuehrung/it-online-services-ti/videosprechstunde ) Sollten Sie Ihre Pflegeheimbetreuung durch telemedizinische Anwendungen effektiver gestalten wollen, empfehlen wir sich konkret über die dazu notwendigen Voraussetzungen bei der KVB zu informieren.