Neuer (allgemeiner) Mindestlohn und neue Mindestausbildungsvergütung seit dem 1. Januar 2024:
a) Seit dem 1. Januar 2024 gilt ein neuer allgemeiner Mindestlohn in Höhe von 12,41 € brutto pro Stunde anstatt wie bislang 12,00 € brutto. Im Rahmen einer 40-Stunden-Woche ergäbe sich somit ein monatlicher Bruttolohn von ca. 2.150,00 €. Der Mindestlohn soll sich zum 1. Januar 2025 weiter auf dann 12,81 € pro Stunde erhöhen.
Der Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer in Deutschland. Ausgenommen davon sind u. a. Jugendliche unter 18, Auszubildende, Pflichtpraktikanten, Freiberufler, Selbständige, ehrenamtlich Tätige sowie Langzeitarbeitslose für 6 Monate.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt dabei unabhängig von Arbeitszeit oder Umfang der Beschäftigung – und damit auch für Minijobber. Er ist ein Bruttostundenlohn. Damit bei Minijobbern auch über den 31. Dezember 2023 hinaus eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden möglich ist, steigt die Minijob-Grenze jeweils mit der Erhöhung des Mindestlohns. So wird sichergestellt, dass bei einer gesetzlichen Erhöhung des Mindestlohnes die Arbeitszeit nicht gekürzt werden muss. Eine Anpassung bestehender Arbeitsverträge für die sog. Minijobber welche den jeweiligen Mindestlohn vergütet erhalten ist somit nicht erforderlich.
Ab 1. Januar 2024 beträgt die Minijob-Grenze 538,00 €. Zum 1. Januar 2025 soll sie auf 556,00 € ansteigen. Bis zum 31. Dezember 2023 lag die Minijob-Grenze bei 520 €.
Bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns drohen dem Arbeitgeber Geldbußen.
b) Für Auszubildende gilt wie bereits erwähnt der Mindestlohn nicht. Jedoch gilt für Auszubildende ab dem 1. Januar 2024 ebenfalls eine neue erhöhte Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG.
Auszubildende die im Jahr 2024 mit einer Ausbildung beginnen müssen im 1. Ausbildungsjahr einen Mindestlohn von 649,00 € monatlich erhalten.
Im zweiten Ausbildungsjahr beträgt der Mindestlohn für Azubis plus 18 Prozent, im dritten Jahr sind es plus 35 Prozent und im vierten Jahr 40 Prozent mehr als im ersten Jahr. Azubis, die ihre Ausbildung 2024 beginnen, bekommen damit im zweiten Jahr mindestens 766 €, im dritten Ausbildungsjahr 876 € und im vierten Jahr 909 €.
Die im BBiG enthaltenen Vorschriften gelten jedoch nur für Arbeitgeber die keinem Tarifvertrag unterliegen. Die Tarifgebundenen Arbeitgeber müssen selbstverständlich die tariflichen Ausbildungsvergütungen entrichten.
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