Die Beteiligten stritten darüber, ob die Zulassungsgremien bei der Entscheidung über die Vergabe eines nach partieller Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen besetzbaren Vertragsarztsitzes auch die Bewerbung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) berücksichtigen müssen, die ohne Benennung des zur Anstellung vorgesehenen Arztes lediglich eine Beschreibung der beabsichtigten Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des MVZ enthält (sog. Konzeptbewerbung).
Das BSG kam hierbei zum Entschluss, dass derartige Konzeptbewerbungen noch nicht berücksichtigt werden können, da konkretisierende Regelungen, die im Falle einer Auswahlentscheidung zu Gunsten einer Konzeptbewerbung zwingend erforderlich sind, noch nicht existieren. Daran hat sich auch mit Inkrafttreten des TSVG am 11. Mai 2019 nichts geändert.
Resümee: Es gibt nach wie vor keine Berechtigung eine „arztlose Anstellungsgenehmigung“ zu erhalten, da dies gesetzlich nicht vorgesehen ist. Seitens des Gesetzgebers sind Regelungen zu schaffen im Hinblick auf
- die Anforderungen an die Anstellungsgenehmigung in Ausfüllung eines Versorgungskonzeptes.
- den weiteren Bestand oder Fortfall des Sitzes, falls das Konzept nicht mehr verfolgt wird oder nicht mehr realisiert werden kann.
- die Beteiligung der im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerber an den dann nachfolgenden Verfahrensschritten.
BSG, Urteil vom 15. Mai 2019, Az.: B 6 KA 5/18 R
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