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Unsere Kanzlei wird erneut als kununu Top Company ausgezeichnet!

Unsere Kanzlei erhält nunmehr zum zweiten Mal in Folge das begehrte kununu Top Company-Siegel! Diese besondere Auszeichnung bestätigt uns als einen der besten Arbeitgeber auf kununu, der Bewertungsplattform für Arbeitsplätze. Nur rund fünf Prozent der Unternehmen, die auf Kununu bewertet werden, erhalten diese Auszeichnung – und wir gehören dazu! 🎉

Was macht uns zu einem Top-Arbeitgeber?

Die Grundlage für diese Auszeichnung bilden die unabhängigen und authentischen Bewertungen unserer Mitarbeitenden. Sie spiegeln die Zufriedenheit, das Vertrauen und die Wertschätzung wider, die unser Team tagtäglich erlebt. Unsere Unternehmenskultur, geprägt von Respekt, Teamgeist und einer offenen Kommunikation, ist der Kern unseres Erfolgs.

Wir glauben daran, dass ein starkes und harmonisches Arbeitsumfeld nicht nur die Basis für exzellente Arbeitsergebnisse ist, sondern auch für die individuelle Zufriedenheit und Weiterentwicklung unserer Mitarbeitenden. Die erneute Auszeichnung als Kununu Top Company zeigt, dass wir auf dem richtigen Weg sind und spornt uns an, weiterhin ein Arbeitsumfeld zu schaffen, in dem sich alle wohlfühlen.

Was bedeutet das für unsere Mitarbeitenden und Bewerber?

Das Kununu Top Company-Siegel ist nicht nur ein Zeichen der Anerkennung für unser Team, sondern auch ein starkes Signal an potenzielle neue Kolleginnen und Kollegen. Es zeigt, dass wir ein Arbeitgeber sind, der nicht nur Wert auf hervorragende Arbeit legt, sondern auch auf das Wohlbefinden und die Entwicklung seiner Mitarbeitenden.

Wir bedanken uns bei unserem gesamten Team für das Vertrauen, die tollen Bewertungen und den unermüdlichen Einsatz, der diese Auszeichnung erst möglich gemacht hat.

Datenschutz

Datenschutz ist in der Arztpraxis unverzichtbar. Es bestehen auch diverse Vorgaben, wie der Datenschutz in der Praxis zu organisieren ist. Für Praxen, die mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen, ist ein Datenschutzbeauftragter (DSB) zu benennen, der entweder in der Praxis beschäftigt ist oder als Dienstleister beauftragt wird. Der DSB, darf nicht Praxisinhaber sein und muss für die Aufgabe fachlich qualifiziert sein oder werden. Er ist dem Bayerischen Datenschutzbeauftragten zu melden. Für Praxen, die die vorgenannte Größe nicht erreichen ist in seltenen Fällen ebenfalls ein DSB einzusetzen, und zwar dann, wenn eine Datenschutzfolgenabschätzung notwendig ist. Beispielhaft kann das der Fall sein, wenn z. B. große Mengen an personenbezogenen Daten verarbeitet oder die Praxisräume systematisch videoüberwacht werden. Letzteres könnte in Folge der zunehmenden Gefahr von Gewaltübergriffen in den Praxen zukünftig häufiger der Fall werden.

Wenn Sie in Ihrer Praxis wieder einmal einen „Datenschutzcheck“ durchführen wollen, kann die bei der KBV abrufbare „Checkliste: das ist in der Praxis zu tun“ eine wertvolle Orientierungshilfe sein. https://www.kbv.de/media/sp/Praxisinformation_Datenschutz_Checkliste.pdf.

Hinweis: Unter https://www.kbv.de/html/dsgvo-in-der-praxis.php finden Sie auch weitere wichtige Informationen, die Ihnen helfen auf dem aktuellen Stand hinsichtlich der Datenschutzgrundverordnung zu kommen ebenso wie Hilfen für die Umsetzung.

Bildquelle: Fotolia_78476922_M

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer kommt!

Was Unternehmen und Unternehmer jetzt wissen müssen!

Ab November 2024 startet die Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.), die alle wirtschaftlich tätigen Personen und Unternehmen erhalten. Die neue Kennung dient der eindeutigen Identifizierung im Besteuerungsverfahren und soll zu einer effizienteren Verwaltung beitragen. Die W-IdNr. wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) automatisch und ohne Antrag vergeben. Das BZSt erhebt hierfür keine Gebühren. Ziel ist es, die zahlreichen bisherigen Identifikationsnummern wie Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) und Steuernummer zu ergänzen, ohne diese jedoch zu ersetzen.

Die W-IdNr. besteht aus den Buchstaben „DE“ gefolgt von neun Ziffern. Jeder wirtschaftlich Tätige erhält zur eindeutigen Identifizierung im Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren eine W-IdNr. Sofern der Wirtschaftsbeteiligte über mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten, Betriebe oder Betriebsstätten verfügt, wird die W-IdNr. lediglich um weitere Unterscheidungsmerkmale (U-Merkmale) ergänzt. Die Vergabe weiterer U-Merkmale erfolgt aufgrund der stufenweisen Vergabe voraussichtlich ab 2026.

Die Vergabe der W-IdNr. erfolgt in einem gestaffelten Verfahren:

  1. Ab November 2024: Wirtschaftlich Tätige mit bestehender USt-IdNr. erhalten die W-IdNr. automatisch. Es erfolgt keine direkte Benachrichtigung per Post, sondern nur eine öffentliche Bekanntmachung im Bundessteuerblatt.
  2. Ab November 2024 für Kleinunternehmer und wirtschaftlich Tätige ohne USt-IdNr.: Diese erhalten die W-IdNr. elektronisch, entweder über ihr ELSTER-Benutzerkonto oder – falls ein Steuerberater beauftragt ist – über diesen.
  3. Ab dem 3. Quartal 2025: Alle übrigen wirtschaftlich Tätigen, die noch keine W-IdNr. haben, erhalten diese automatisch.

Vorteile und Anwendung der Wirtschafts-Identifikationsnummer:

Die Einführung der W-IdNr. bringt zahlreiche Vorteile mit sich, wie z.B. die Vereinfachung von Verwaltungsprozessen und die Verbesserung der Datenkonsistenz in verschiedenen Registern. Die W-IdNr. gilt zudem als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensstammdatenregistergesetz. Dies soll langfristig dazu beitragen, dass Unternehmen und Freiberufler Daten nur einmal angeben müssen (Once-Only-Prinzip).

Für den Übergang sind großzügige Regelungen vorgesehen: Die Angabe der W-IdNr. in den Steuerformularen wird erst nach Abschluss der Erstvergabe verpflichtend. Bis dahin ist sie freiwillig.

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer stellt damit einen wichtigen Schritt zur Digitalisierung und Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens in Deutschland dar und wird insbesondere von Branchenverbänden wie dem Deutschen Steuerberaterverband (DStV) als Maßnahme zur Effizienzsteigerung begrüßt.

Bildquelle: bluemoon1981-142757771

Berufsprofil – Bilanzbuchhalter/-in

In unserer Steuerkanzlei gibt es eine Vielzahl von unterschiedlichen Aufgaben und Berufen.

Einer dieser Berufe ist Bilanzbuchhalter (m/w/d). Bilanzbuchhalter sind Spezialisten auf dem Gebiet des Rechnungswesens – je nach Größe der Unternehmen unserer Mandanten sind die Aufgaben sehr vielseitig und anspruchsvoll. Bilanzbuchhalter sorgen dafür, dass die Finanzen eines Unternehmens stets übersichtlich sind. Dazu erstellen Bilanzbuchhalter Abschlüsse, Auswertungen und Kalkulationen. Darüber hinaus organisieren sie die Buchhaltung für Unternehmen, ermitteln Kennzahlen zur Bilanzanalyse, bilden und bewerten Rückstellungen und sind Ansprechpartner für Dritte.

Bilanzbuchhalter: Voraussetzungen & Qualifikationen

Kaufmännische Berufserfahrung ist das wichtigste Kriterium und auch eine der Zugangsvoraussetzungen für die IHK-Prüfung zum staatlich geprüften Bilanzbuchhalter. Wer eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung nachweisen kann, der benötigt zudem mindestens 3 Jahre Berufserfahrung. Wer keine kaufmännische Ausbildung absolviert hat, muss 6 Jahre Berufserfahrung im Finanz- und Rechnungswesen nachweisen.

Als Schnittstelle sowohl zu Mandanten als auch zur Geschäftsleitung, sollte ein Anwärter folgende Fähigkeiten mitbringen:

  • Sehr gute Kenntnisse in Rechnungswesen und Steuerrecht
  • Ausgezeichnete kaufmännische Kenntnisse
  • Erfahrung in der Planung, Koordination, Analyse und Optimierung von Prozessen
  • Strategisches und analytisches Denken
  • Hohe Affinität für Zahlen: Unternehmenszahlen verstehen und analysieren
  • Strukturierte Vorgehensweise
  • Mehrjährige Berufserfahrung

Neben dem benötigten Fachwissen aus dem Finanz- und Rechnungswesen benötigt ein guter Bilanzbuchhalter auch passende Soft Skills. Sehen Sie hier, ob Sie für das Berufsbild des Bilanzbuchhalters geeignet sind:

  • Logisches, analytisches und vernetztes Denken
  • Hohe Genauigkeit
  • Organisationsstärke
  • Selbstständiges Arbeiten
  • Überzeugende Kommunikation
  • Loyalität und Diskretion
  • Gute Computer-Skills und Kenntnis gängiger Buchhaltungssoftware

Aufgaben: Was macht man als Bilanzbuchhalter?

Bilanzbuchhalter kümmern sich um alles, was die Unternehmensfinanzen betrifft. Je nach Unternehmensgröße können verschiedene Aufgaben anfallen und der Verantwortungsbereich größer oder kleiner ausfallen. Bilanzbuchhalter arbeiten in der Regel direkt in der Finanzabteilung eines Unternehmens oder in einem Steuerbüro.

Hier ein Überblick über die wichtigsten Aufgaben eines Bilanzbuchhalters:

  • Organisation der Buchhaltung für Unternehmen
  • Erstellung von Bilanzen
  • Erstellen von Monats- und Quartalsabschlüssen sowie Jahresabschlüsse nach HGB und anderen Reportings
  • Erstellen von Kalkulationen
  • Steuerrecht & Steuerlehre: z.B. Umsatzsteuer, Steuererklärungen, Lohnsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftssteuer, etc.
  • Rückstellungen bilden und bewerten
  • Ermittlung von Kennzahlen zur Bilanzanalyse
  • Kostenartenrechnung und Kostendeckungsrechnungen erstellen
  • Erstellung von Statistiken und Auswertungen
  • Ansprechpartner für Dritte: Management, Behörden, Mandanten, Banken, Kreditdienstleister und Investoren etc.

Bilanzbuchhalter vs. Finanzbuchhalter – das ist der Unterschied:

Der Unterschied zwischen diesen beiden Berufen liegt in der Ausbildung. Wer die Prüfung bei der IHK besteht, darf sich als „geprüfter Bilanzbuchhalter“ bezeichnen. Hingegen der Beruf Finanzbuchhalter ist kein geschützter Begriff – jeder der mit Buchhaltung zu tun hat, darf sich so nennen.

Quellen:

https://www.ihk.de/niederbayern/bildung-und-qualifikation/akademie/zertifikatslehrgaenge/ihk-lehrgaenge/ihk-lehrgaenge-fachwirte/gepruefter-bilanzbuchhalter-5638602

Neues Urteil des Europäischen Gerichtshof zur Herausgabe von Patientenakten: Erste Kopie der Patientenakte für den Patienten kostenfrei

In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH) eine wegweisende Entscheidung (Urteil vom 26. Oktober 2023, Az. C-307/22) zum Zugang der Patienten zu ihren Kranken- und Behandlungsakten getroffen. Die Rechtsprechung des EuGH hebt die Bedeutung des Einsichtsrechts der Patienten hervor und legt fest, dass die erste Kopie der Patientenakte für den Patienten kostenfrei sein muss.

Ausgangspunkt des Urteils

Der Anlass des Rechtsstreits war eine Zahnärztin, die sich gegen die kostenlose Bereitstellung einer Erstkopie der Patientenakte an ihren Patienten wehrte. Die Ablehnung führte zu einer Klage und letztendlich zur Vorlage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Die zentrale Frage, mit der sich der Gerichtshof auseinandersetzen musste, lautete, ob die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die kostenlose Übermittlung der ersten Kopie personenbezogener Daten, in diesem Fall der Patientenakte, vorschreibt.

Kostenfreie Erstkopie der Patientenakte: Hoher Stellenwert für Patientenrechte

Nach dem Urteil des EuGH ist der Behandler gemäß Artikel 12 Absatz 5 sowie Artikel 15 Absatz 1 und 3 der DSGVO verpflichtet, dem Patienten eine kostenfreien Erstkopie seiner Krankenunterlagen zur Verfügung zu stellen.

Diese Verpflichtung besteht unabhängig vom genannten Zweck im Rahmen der Anforderung zur Überlassung der Krankenunterlagen. Das Recht auf eine Kopie beinhaltet ausdrücklich Gesundheitsdaten, einschließlich Diagnosen und Informationen zur medizinischen Behandlung.

Die Kostenfreiheit erstreckt sich jedoch ausschließlich auf die erste Kopie der Patientenakte.

Kollision zwischen deutschem Recht und DSGVO

Die Entscheidung des EuGH gibt Aufschluss über das Verhältnis zwischen dem deutschen Einsichtsrecht des Patienten gemäß § 630g BGB und dem Auskunftsanspruch gemäß Artikel 15 der DSGVO. Während das deutsche Recht die Kostenlast für weitere Kopien auf den Patienten überträgt, hat die DSGVO einen klaren Vorrang.

Entgelt für weitere Kopien nach kostenfreier Erstkopie

Nach dem EuGH-Urteil darf der behandelnde Arzt dem Patienten bei einer weiteren Einsichtnahme in die Patientenakte ein Entgelt verlangen, sofern dieser bereits eine vollständige Kopie erhalten hat. Dieser Ansatz ermöglicht eine angemessene Balance zwischen dem Recht des Patienten auf Information und den Kosten für zusätzliche Kopien.

Ausblick und mögliche Gesetzesänderungen

Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber eine Anpassung des § 630g BGB vornehmen wird, um das nationale Recht mit den Vorgaben der DSGVO in Einklang zu bringen. Das EuGH-Urteil verdeutlicht jedoch, dass im Falle einer Kollision zwischen EU-Recht und nationalem Recht der Vorrang stets dem EU-Recht zukommt.

Die Entscheidung des EuGH stärkt die Rechte der Patienten und unterstreicht die Notwendigkeit, die Datenschutzvorschriften im Gesundheitswesen kontinuierlich zu überprüfen und anzupassen.