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Ist ein sogenannter „Pool-Arzt“ im vertrags(zahn)ärztlichen Notdienst abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig?

Über diese Frage hat das Bundessozialgericht am 24. Oktober 2023 verhandelt. Im Ergebnis hat das Gericht im konkreten Fall eine solche abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bejaht. Letztlich kommt es dabei, wie so oft, auf die Umstände des Einzelfalls an.

Bei einem Pool-Arzt handelt es sich um einen (Zahn-)Arzt, der ohne Zulassung zur vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung in dem von der kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung organisierten Notdienst tätig und nach festem Stundensatz vergütet wird.

Im konkreten Verfahren ging es um einen Zahnarzt der seine Tätigkeit wie eingangs beschrieben ausgeübt hat. Diese Tätigkeit fand in von der kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg angemieteten Räumen sowohl zusammen mit zugelassenen als auch nicht zugelassenen Zahnärzten statt. Der Kläger teilte der KZV-BW seine Bereitschaft zur Übernahme konkreter Schichten mit, woraufhin er von dieser zu konkreten Schichten eingeteilt wurde. Neben dem Kläger waren regelmäßig während seiner vergüteten Arbeitszeit zwei zahnmedizinische Fachangestellte für Assistenz- und Dokumentationstätigkeiten anwesend.

Nach Auffassung des Bundessozialgerichts war der Kläger in einer seine Tätigkeit prägenden Weise in die Abläufe und Organisation der KZV-BW eingegliedert. Die KZV-BW mietete die Räumlichkeiten an und sorgte für die personelle und materielle Ausstattung. Auf diese Ausstattung war der Kläger angewiesen. Dem Kläger war auch nicht das Recht eingeräumt, nach seinem Ermessen eine (qualifizierte) Vertretung zu organisieren. Vielmehr konnte er nur mit einem anderen, am Notdienst im jeweiligen Quartal teilnehmenden Zahnarzt eine Schicht tauschen. Unternehmerischer Spielraum ergibt sich daraus nicht. Vielmehr erweist sich seine Tätigkeit – abgesehen vom Kernbereich der medizinischen Behandlung – als fremdbestimmt.

Auch war der Kläger nicht einem nennenswerten Unternehmerrisiko ausgesetzt. Er erhielt einen festen Lohn für geleistete Einsatzstunden und hatte keinen Verdienstausfall zu befürchten.

Besonderheiten des Vertrags(zahn)arztrechts rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Auch für Tätigkeiten im ärztlichen Notdienst bestimmt sich der sozialversicherungsrechtliche Status nach den Gesamtumständen des Einzelfalls. Ungeachtet dessen war der Kläger nach seinen Vereinbarungen mit der Beigeladenen nicht berechtigt, die von ihm im Notdienst erbrachten Leistungen individuell abzurechnen. Er erhielt eine feste Stundenvergütung und war daher nicht – wie ein regelmäßig selbstständiger Vertragszahnarzt – in die Strukturen des Vertragsarztsystems einbezogen.

Quelle: Terminbericht Nr. 43/23 vom 25.10.2023, Bundessozialgericht Kassel-Pressestelle