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Erschütterung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Grundsätzlich genießt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen hohen Beweiswert im Arbeitsrecht – insbesondere in der richterlichen Würdigung wie z. B. in einem Kündigungsschutzprozess. Die bedeutet, dass mit der Ausstellung einer ordnungsgemäßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) eine tatsächliche Vermutung besteht, dass der jeweilige Mitarbeiter infolge Krankheit arbeitsunfähig war.

Deren Beweiswert kann der Arbeitgeber allerdings erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die nach einer Gesamtbetrachtung Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers geben. Allerdings ist dies in der Praxis meist sehr schwierig.

Dabei stellt sich jedoch v.a. bei sog. „passgenauen AUB“, also z. B. AUB die unmittelbar nach Ausspruch einer Kündigung den Zeitraum der Kündigungsfrist abdecken, für Arbeitgeber oftmals die Frage, ob tatsächliche eine Arbeitsunfähigkeit vorlag.

Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr entschieden, dass der Beweiswert von (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert sein kann, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfassen, und er unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt.

Der Arbeitgeber hatte in diesem Fall die Entgeltfortzahlung zurecht verweigert. Arbeitgeber sollten in derartig gelagerten Fällen also einen Anspruch ihrer Mitarbeiter auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im Zweifel arbeitsrechtlich überprüfen lassen.

Quelle: Pressemitteilung vom 13.12.2023 des Bundesarbeitsgerichts (Nr. 45/23)