Zum Hauptinhalt springen

Ein­führung gestaffelter Mutter­schutz­fristen nach Fehlgeburt

Der Bundestag hat am Donnerstag, 30. Januar 2025 die Einführung gestaffelter Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche beschlossen. Einem entsprechenden Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion für ein „Mutterschutzanpassungsgesetz“ stimmte das gesamte Haus einstimmig zu. Die neuen Regelungen gelten ab dem 1. Juni 2025.

Bisherige Rechtslage

Bisher galten die mutterschutzrechtlichen Schutzfristen bei einer Lebend- oder Totgeburt, nicht aber bei einer Fehlgeburt. Eine Totgeburt liegt ab einer Gewichtsgrenze von 500 Gramm beziehungsweise ab der 24. Schwangerschaftswoche vor.

Bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Fehlgeburt unterhalb dieser Grenzen waren betroffene Frauen bisher auf Krankschreibungen einer Ärztin/Arztes angewiesen.

Neue Staffelung

Die neue gesetzliche Regelung sieht vor, dass Frauen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche Anspruch auf gestaffelte Mutterschutzfristen haben:

Fehlgeburt abSchutzfrist
13. Schwangerschaftswoche2 Wochen
17. Schwangerschaftswoche6 Wochen
20. Schwangerschaftswoche8 Wochen

Informiert eine betroffene Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber über eine Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche, befindet sich die Arbeitnehmerin ab dem Zeitpunkt der Fehlgeburt in Mutterschutz. Ein ärztliches Attest über das Vorliegen einer Fehlgeburt ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Kein absolutes Beschäftigungsverbot

Sollte die betroffene Frau nach der Fehlgeburt – unabhängig von der Schwangerschaftswoche – ausdrücklich arbeiten wollen, darf sie das.

Erstattung über U2-Umlageverfahren

Während der gestaffelten Schutzfristen haben Frauen Anspruch auf Mutterschaftsleistungen. Der Arbeitgeber der betroffenen Frau hat im Fall eines entsprechenden Beschäftigungsverbots Anspruch auf Erstattung der mutterschutzrechtlichen Leistungen durch die Krankenkasse der Arbeitnehmerin im Rahmen des U2-Umlageverfahres in Höhe von 100 Prozent.