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BGH-Entscheidung: Rauchmelder über die Nebenkosten abzusetzen, ist nicht zulässig

Vermieter dürfen Anschaffungskosten für Rauchmelder nicht umlegen

Bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern handelt es sich nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV, sondern – da sie den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen sind – um betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige Aufwendungen.

BGH, 11.05.2022, Az.: VIII ZR 379/20

Dies bedeutet für den Mieter, dass nicht nur die Kosten für den Kauf eines Rauchwarnmelders nicht als Betriebs- oder Nebenkosten geltend gemacht werden können, sondern auch nicht die Anmietung der Rauchmelder.

Mieter sollten ihre Abrechnungen entsprechend prüfen und Nachzahlungen unter Vorbehalt vornehmen sowie dem Posten für Miet- oder Anschaffungskosten widersprechen. Sind nach dem Urteil des BGH Rauchmelder in den Nebenkosten mit Anschaffungs- oder Mietkosten aufgeführt, müssen Mieter diese nicht begleichen.

Bei Fragen zum richtigen Vorgehen und den Möglichkeiten als betroffener Mieter stehen wir mit unserer anwaltlichen Beratung gerne zur Verfügung.

Quelle: Spiegel Wirtschaft, 08.06.2022

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