Vermieter dürfen Anschaffungskosten für Rauchmelder nicht umlegen
Bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern handelt es sich nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV, sondern – da sie den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen sind – um betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige Aufwendungen.
BGH, 11.05.2022, Az.: VIII ZR 379/20
Dies bedeutet für den Mieter, dass nicht nur die Kosten für den Kauf eines Rauchwarnmelders nicht als Betriebs- oder Nebenkosten geltend gemacht werden können, sondern auch nicht die Anmietung der Rauchmelder.
Mieter sollten ihre Abrechnungen entsprechend prüfen und Nachzahlungen unter Vorbehalt vornehmen sowie dem Posten für Miet- oder Anschaffungskosten widersprechen. Sind nach dem Urteil des BGH Rauchmelder in den Nebenkosten mit Anschaffungs- oder Mietkosten aufgeführt, müssen Mieter diese nicht begleichen.
Bei Fragen zum richtigen Vorgehen und den Möglichkeiten als betroffener Mieter stehen wir mit unserer anwaltlichen Beratung gerne zur Verfügung.
Quelle: Spiegel Wirtschaft, 08.06.2022
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