1. Abschreibungen
Nach der bisherigen Rechtslage ist eine degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nur dann möglich, wenn das Wirtschaftsgut bis zum 31.12.2022 angeschafft oder hergestellt worden ist. Die degressive Abschreibung beträgt das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung, die auf der Nutzungsdauer beruht; die degressive Abschreibung darf höchstens 25 % betragen.
Der Gesetzgeber lässt die degressive Abschreibung nun auch für solche beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind. In diesem Fall beträgt die degressive Abschreibung aber maximal das Doppelte der sog. linearen Abschreibung, die sich nach der Nutzungsdauer bemisst, und darf 20 % nicht übersteigen.
Hinweis: Die degressive Abschreibung ist nicht zulässig, wenn das Wirtschaftsgut nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.4.2024 angeschafft oder hergestellt worden ist.
Unternehmer, deren Gewinn 200.000 € nicht übersteigt, können bislang unter bestimmten Voraussetzungen eine einmalige Sonderabschreibung von 20 % auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wie z. B. Maschinen vornehmen, und zwar zusätzlich zur regulären Abschreibung, die von der Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts abhängig ist. Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt werden, wird die Sonderabschreibung von 20 % auf 40 % verdoppelt (ursprünglich war ein Abschreibungssatz von 50 % vorgesehen).
Zu beachten ist ferner die geänderte Abschreibung für neu gebaute Mietwohnungen, die auch für Unternehmer gilt, wenn sich die Wohnungen im Betriebsvermögen befinden, weil sie z. B. an Arbeitnehmer vermietet werden (zu den Einzelheiten s. unten Abschn. IV. 1 und 2).
2. Einlagen
Einlagen in das Privatvermögen werden nach der bisherigen Rechtslage grundsätzlich mit dem sog. Teilwert bewertet. Dies ist der Wert, den ein gedachter Erwerber des gesamten Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut bezahlen würde. Das Gesetz enthält verschiedene Ausnahmen: So werden u. a. maximal die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten angesetzt, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb der letzten drei Jahre vor der Einlage angeschafft oder hergestellt worden ist. Diese Beschränkung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gilt bei Einlagen nach dem 27.3.2024 nur noch dann, wenn das Wirtschaftsgut aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen eingelegt wird. Erfolgt die Einlage hingegen aus dem Betriebsvermögen eines anderen Unternehmens, z. B. aus dem Betriebsvermögen der Mutter-Kapitalgesellschaft, ist der Teilwert anzusetzen.
3. Zurechnung von Wirtschaftsgütern bei Personengesellschaften
Bei unternehmerisch tätigen Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) wird nach der bisherigen Regelung ein Wirtschaftsgut, das mehreren Mitunternehmern zur gesamten Hand zusteht, den Mitunternehmern anteilig zugerechnet. Zum 1.1.2024 ist allerdings das gesellschaftsrechtliche Gesamthandsprinzip aufgehoben werden, so dass die steuerliche Zurechnungsregelung, die eine Gesamthand voraussetzt, ins Leere gehen würde. Um dies zu verhindern, wird steuerlich nun das Gesamthandsprinzip ab dem 1.1.2024 bei rechtsfähigen Personengesellschaften mittels einer Fiktion fortgeführt.
Hinweis: Diese Änderung ist für Mitunternehmer vorteilhaft, weil sie damit auch weiterhin von vorteilhaften steuerlichen Regelungen, die eine Gesamthand verlangen, profitieren. Hierzu gehört etwa die steuerneutrale Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Einzelunternehmen in das Vermögen einer Mitunternehmerschaft, an der der Einzelunternehmer beteiligt ist.
4. Verbesserung der sog. Thesaurierungsbesteuerung
Einzelunternehmen und Personengesellschaften haben die Möglichkeit, eine sog. Thesaurierungsbesteuerung zu wählen: Der nicht entnommene, also thesaurierte Gewinn wird dann nur mit 28,25 % besteuert. Allerdings kommt es zu einer Nachversteuerung mit einem Steuersatz von 25 %, sobald der Gewinn entnommen wird.
Der Gesetzgeber erhöht ab 2024 das begünstigt besteuerte Thesaurierungsvolumen dadurch, dass der begünstigungsfähige Gewinn um die steuerlich nicht als Betriebsausgabe abziehbare Gewerbesteuer und um die nicht absetzbare Einkommensteuer, die entnommen wird, damit die „Thesaurierungssteuer“ an das Finanzamt gezahlt werden kann, erhöht wird. Die für die Gewerbe- und Einkommensteuer benötigten Beträge, die den Gewinn nicht mindern, werden also nur mit 28,25 % besteuert.
5. Entnahmen
Werden betriebliche Elektrofahrzeuge privat genutzt, muss für die Privatnutzung eine Entnahme versteuert werden. Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % kann die Entnahme mit 0,25 % des Bruttolistenpreises (zzgl. Kosten der Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer) monatlich bewertet werden.
Der Prozentsatz von 0,25 % monatlich setzt bislang voraus, dass der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs 60.000 € nicht übersteigt. Diese Grenze wird für reine Elektrofahrzeuge, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden, auf 70.000 € erhöht (ursprünglich war eine Erhöhung auf 80.000 € geplant).
Hinweis: Entscheidet sich der Unternehmer für die Bewertung der Entnahme nach der sog. Fahrtenbuchmethode, wirkt sich die Erhöhung der zulässigen Anschaffungskosten bei reinen Elektrofahrzeugen ebenfalls zugunsten der Unternehmer aus, weil dann nur 25 % der Anschaffungskosten bei den Kfz-Kosten berücksichtigt werden.
6. Erhöhung der Buchführungsgrenzen
Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nicht bereits nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, können vom Finanzamt zur Buchführung aufgefordert werden, wenn sie bestimmte Buchführungsgrenzen überschreiten. Der Gesetzgeber erhöht für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, die bisherige Umsatzgrenze von 600.000 € auf 800.000 € und die bisherige Gewinngrenze von 60.000 € auf 80.000 €.
7. Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht
Einzelkaufleute, die bestimmte Umsatz- und Gewinngrenzen nicht überschreiten, können sich von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht befreien. Ab 2024 wird die bisherige Umsatzgrenze von 600.000 € auf 800.000 € erhöht, und die bisherige Gewinngrenze wird von 60.000 € auf 80.000 € erhöht.
8. Betriebsausgabenabzug für Geschenke
Geschenke an Geschäftsfreunde sind zurzeit bis zur Höhe von 35 € / Empfänger im Wirtschaftsjahr abziehbar. Diese Grenze wird ab 2024 auf 50 € angehoben.
9. Erweiterung der umsatzsteuerlichen Ist-Versteuerung
Der Gesetzgeber erhöht die Umsatzgrenze für die Anwendbarkeit der Ist-Versteuerung ab 2024 von 600.000 € um 200.000 € auf 800.000 €.
10. Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen ab 2025
Nach bisheriger Rechtslage kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen befreien, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 € betragen hat. Dieser Betrag wird ab dem Besteuerungszeitraum 2025 auf 2.000 € erhöht. Ursprünglich sollte diese Regelung bereits für das Jahr 2024 gelten.
11. Erleichterung für Kleinunternehmer
Ab 2024 sind Kleinunternehmer grundsätzlich nicht mehr zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung verpflichtet; sie können allerdings vom Finanzamt zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung aufgefordert werden. Darüber hinaus gibt es weitere Ausnahmen. So besteht die Abgabepflicht z. B. weiterhin bei innergemeinschaftlichen Erwerben.
Hinweis: Kleinunternehmer sind Unternehmer, deren Umsatz im Vorjahr 22.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Sie müssen keine Umsatzsteuer abführen, können dann aber auch keine Vorsteuer gelten machen.
12. Elektronische Rechnung ab 2025
Der Gesetzgeber schreibt ab 2025 die Pflicht zur elektronischen Rechnung in einem sog. strukturiertem Format innerhalb von sechs Monaten nach Leistungserbringung vor, wenn die Leistung an einen anderen Unternehmer im Inland ausgeführt wird. Allerdings gibt es eine Übergangsregelung für Umsätze, die nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2027 ausgeführt werden, so dass bis zum 31.12.2026 eine Rechnung auf Papier und – bei Zustimmung des Rechnungsempfängers – auch in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden kann. Unternehmer, deren Gesamtumsatz im Jahr 2026 800.000 € nicht überschreitet, können sogar bis zum 31.12.2027 ihre Rechnungen auf Papier oder – mit Zustimmung des Rechnungsempfängers – in einem anderen elektronischen Format ausstellen.
13. Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter
Option zur Körperschaftsteuer
Personenhandelsgesellschaften wie z. B. die OHG oder KG können auf Antrag zur Körperschaftsbesteuerung optieren und unterliegen dann lediglich einem Körperschaftsteuersatz von 15 % zuzüglich Gewerbesteuer, die bei Körperschaften grundsätzlich anfällt. Der Gesetzgeber erstreckt ab dem 28.3.2024 den Anwendungsbereich dieser Option auf alle Personengesellschaften, also insbesondere auch auf Gesellschaften bürgerlichen Rechts, wenn diese in einem Gesellschaftsregister eingetragen sind (sog. eGbR).
Die Option, die bis zum 30.11. für das Folgejahr zu beantragen ist, ist ab dem 28.3.2024 auch für neugegründete Personengesellschaften möglich, die den Antrag dann innerhalb eines Monats nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags stellen müssen, so dass die Option bereits für das laufende Wirtschaftsjahr gilt. Gleiches gilt für Personengesellschaften, die durch einen umwandlungsrechtlichen Formwechsel aus einer Körperschaft hervorgegangen sind und die für die Option einen Monat Zeit nach Anmeldung des Formwechsels beim Handelsregister haben, damit die Option bereits für das laufende Wirtschaftsjahr gilt.
Ferner ändert sich auch der Zeitpunkt, zu dem die Gewinnanteile versteuert werden müssen. Bislang kommt es zu einer Versteuerung, wenn der Gewinnanteil entnommen wird oder wenn seine Auszahlung verlangt werden kann. Ab dem 28.3.2024 kommt es nur noch auf die Entnahme des Gewinnanteils an. Der Gewinnanteil ist nach der Neuregelung also nicht schon dann zu versteuern, wenn seine Auszahlung verlangt werden kann.
Quellen:
- § 7g Abs. 5 i.V.m. § 52 Abs. 16 Satz 6 EStG i.d.F. des Wachstumschancengesetze
- § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG i.V.m. § 52 Abs. 12 Satz 6 EStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes.
- § 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO i.d.F. des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes.
- § 34a EstG i.V.m. § 52 Abs. 34 Satz 3 EStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes.
- § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Halbsatz 2 Nr. 3 EStG i.V.m. § 52 Abs. 12 Satz 5 EStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes.
- § 141 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. Art. 97 § 19 Abs. 3 und 4 EGAO i.d.F. des Wachstumschancengesetzes.
- § 241a HGB, Art. 92 EGHGB i.d.F. des Wachstumschancengesetzes.
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 10 EStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes
- § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes, Art. 35 Abs. 4 Wachstumschancengesetz.
- § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes, Art. 35 Abs. 6 Wachstumschancengesetz.
- § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 27 Abs. 39 UStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes
- § 27 Abs. 38 Nrn. 1 und 2 UStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes.
- § 1a Abs. 1 Sätze 1 bis 4 KStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes, Art 35 Abs. 1 Wachstumschancengesetz
- § 1a Abs. 1 Satz 7 KStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes i.V.m. Art 35 Abs. 1 Wachstumschancengesetz.
- § 7 Abs. 2 EStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes, BGBl. 2024 I Nr. 108.
- § 1a Abs. 3 Satz 5 KStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes i.V.m. Art 35 Abs. 1 Wachstumschancengesetz.