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Autor: katharina summerer

Cloud-Migration von Patientendaten

Ärzte, Psychotherapeuten und Zahnärzte müssen sicherstellen, dass ihre Aufzeichnungen gemäß den gesetzlichen Vorgaben mindestens 10 Jahre nach der letzten Behandlung verfügbar bleiben. Aufgrund der großen Datenmengen kann es bei der Speicherung schnell zu Kapazitätsengpässen kommen, was Cloud Services besonders interessant macht.

Die Nutzung von Cloud Services zur Archivierung von Patientenakten ist unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich zulässig. Insbesondere in Deutschland bzw. Europa mit seinen strengen Datenschutzgesetzen ergeben sich besondere Anforderungen an die Erstellung von Sicherungskopien von Patientenakten.

Es wird empfohlen, Patienteninformationen nur dann in der Cloud zu speichern oder zu verarbeiten, wenn eine lückenlose Verschlüsselung aller personenbezogenen Daten gewährleistet ist. Dabei ist entscheidend, dass nur die Praxis über die notwendigen Schlüssel zur Entschlüsselung verfügt. Bei der Auswahl eines Cloud-Anbieters sollte zudem darauf geachtet werden, dass dieser als vertrauenswürdig gilt und seine Rechenzentren innerhalb der EU betreibt, um den europäischen Datenschutzrichtlinien zu entsprechen.

Werden die Daten auf Servern im Ausland gespeichert, kann zusätzlich das dortige Datenschutzrecht zur Anwendung kommen. Darüber hinaus ist die Übermittlung personenbezogener Daten von EU‑Bürgern in Drittländer nur dann zulässig, wenn diese Länder über ein mit der EU vergleichbares Datenschutzniveau verfügen. Für die Vereinigten Staaten wurde beispielsweise festgestellt, dass ein solches Schutzniveau nicht gegeben ist. Anbieter wie Google, Microsoft oder Apple kommen nicht in Betracht.

Daraus folgt, dass bei der Nutzung von Cloud-Diensten genau geprüft werden muss, in welchem Land der Anbieter seinen Sitz hat und wie es dort um den Datenschutz bestellt ist. Zudem empfiehlt es sich, eine Risikoanalyse durchzuführen, um auf mögliche Gefahren wie technische Störungen oder Insolvenz des Anbieters vorbereitet zu sein, die den Zugriff auf die Daten verhindern könnten. Das Datenschutzgesetz verlangt, dass personenbezogene Daten, insbesondere sensible Gesundheitsdaten, sicher vor unbefugtem Zugriff aufbewahrt werden. Dies schließt Vorkehrungen gegen Datenverlust und -diebstahl mit ein. Ihr Datenschutzbeauftragter, sofern vorhanden, sollte in den gesamten Prozess einbezogen werden.

Zusammenfassend sollten folgende Maßnahmen ergriffen werden:

  • Verschlüsselung der Datenübertragung sowie der Datenspeicherung, wobei nur der Arzt über die Schlüssel verfügt.
  • Der Cloud-Anbieter muss in der Lage sein, die medizinischen Daten getrennt von anderen Informationen zu speichern.
  • Bei der Auswahl eines Cloud-Anbieters sollte auf dessen Vertrauenswürdigkeit und die Einhaltung europäischer Datenschutzstandards geachtet werden.

Für nähere Fragen zum Thema Datenschutz und Cloud Services stehen wir gerne zur Verfügung.

Falsche Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen: Ärztekammern warnen vor unbekannten Ärzten

Eine Vielzahl von Ärztekammern, darunter u.a. Bayern, Sachsen, Berlin, Hessen, Schleswig-Holstein, Nordrhein weisen darauf hin, dass derzeit bundesweit offenbar falsche AU-Bescheinigungen von Ärzten kursieren, die bei den zuständigen Ärztekammern nicht gemeldet sind.

Insbesondere werden diese AU-Bescheinigungen unter folgenden Namen ausgestellt: „(Dr. med.) Haresh Kumar“, „Ahmad Abdullah und “Masroor Umar”. Als Adressen sind meist Hotels oder Universitätskliniken angegeben.

Die Ärztekammern gehen davon aus, dass es sich dabei um Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen handelt, die bei Online-Anbietern, vermutlich ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt, erworben wurden.

Die Vorlage einer solchen AU beim Arbeitgeber kann unter Umständen erhebliche arbeits- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Es droht nicht nur der Verlust des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, sondern auch die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Darüber hinaus erfüllt das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit mit Entgeltfortzahlung auch den strafrechtlichen Tatbestand des Betruges nach § 263 StGB.

Sollten Ihnen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter AU-Bescheinigungen vorlegen, die die oben genannten Ärzte als Aussteller ausweisen, empfehlen wir Ihnen, sich kurzfristig mit uns in Verbindung zu setzen, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

Energiepreispauschale ist einkommensteuerpflichtig

Die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale gehört zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die einschlägige Vorschrift im Einkommensteuergesetz ist nicht verfassungswidrig. Dies hat das Finanzgericht Münster (FG) kürzlich entschieden.

Sachverhalt: Der Kläger erhielt im Jahr 2022 von seinem Arbeitgeber die Energiepreispauschale in Höhe von 300 € ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Der Kläger machte zunächst im Einspruchsverfahren und später im Klageverfahren geltend, dass die Energiepreispauschale keine steuerbare Einnahme sei. Es handele sich um eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Sein Arbeitgeber sei lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung der Subvention tätig geworden.

Entscheidung: Das FG Münster hat die Klage abgewiesen:

  • Der Gesetzgeber hat die Energiepreispauschale im Einkommensteuergesetz konstitutiv den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet. Auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung kommt es daher nicht an.
  • Die einschlägige Vorschrift im Einkommensteuergesetz ist auch verfassungsgemäß: Für die dort geregelte Besteuerung der Energiepreispauschale ist der Bundesgesetzgeber nach dem Grundgesetz zuständig gewesen, da ihm die Einkommensteuer (teilweise) zufließt.
  • Aus der Verfassung ergibt sich nicht, dass der Staat nur das sog. Markteinkommen besteuern darf.

Hinweis: Die Richter des FG Münster haben die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, die inzwischen eingelegt wurde (Aktenzeichen beim BFH: VI R 15/24). Das Verfahren wurde sowohl von Steuerpflichtigen als auch von der Finanzverwaltung als Musterverfahren angesehen. Bundesweit sind zu der Besteuerung der Energiepreispauschale noch tausende Einspruchsverfahren in den Finanzämtern anhängig. Wir halten Sie über den Ausgang des Verfahrens auf dem Laufenden.

Folgen der Verwendung einer nicht manipulationsgeschützten Registrierkasse

Verwendet ein Unternehmer im Rahmen seiner Kassenführung ein älteres Kassensystem, das objektiv nicht gegen Manipulationen geschützt ist, so ist dies ein schwerwiegender formeller Buchführungsmangel, da keine Gewähr mehr für die Vollständigkeit der Einnahmenaufzeichnungen gegeben ist. Dies rechtfertigt jedoch nicht zwingend eine Vollschätzung, wenn es sich um einen gängigen Registrierkassentyp handelt und eine tatsächliche Manipulation unwahrscheinlich ist.

Hintergrund: Eine Buchführung, auch Kassenführung, darf nicht manipuliert werden. Um Manipulationen an elektronischen Registrierkassen und PC-Kassen zu verhindern, gibt es seit dem 1.1.2020 die Pflicht, eine sog. zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung, die in der elektronischen Registrierkasse verbaut wird, zu verwenden.

Sachverhalt: Der Kläger betrieb ein Restaurant und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Den größeren Teil seiner Umsätze in den Streitjahren 2011 bis 2014 erzielte er durch Außer-Haus-Lieferungen. Seit 1999 nutzte er eine elektronische Registrierkasse einfacher Bauart (Modell SKS TS 400), die von 1987 bis 2002 vertrieben wurde und in Deutschland sehr gängig war. Die in den Jahren 1987 und 1988 entwickelte Kassensoftware war in den Streitjahren 2011 bis 2014 nicht mehr manipulationssicher. Anhaltspunkte für eine Manipulation durch den Kläger gab es allerdings nicht. Wegen der Manipulierbarkeit der Kasse verwarf das Finanzamt die Aufzeichnungen des Klägers und ermittelte den Gewinn durch eine vollständige Schätzung.

Entscheidung: Der BFH hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen:

  • Die Verwendung einer nicht manipulationsgeschützten Registrierkasse ist ein schwerwiegender formeller Buchführungsmangel; denn es ist keine Gewähr mehr für die Vollständigkeit der Einnahmenaufzeichnungen gegeben.
  • Aus diesem schwerwiegenden formellen Mangel folgt aber nicht zwingend die Berechtigung zu einer Vollschätzung durch das Finanzamt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie der Vertrauensschutz können dazu führen, dass der formelle Buchführungsmangel auf ein geringeres Maß zu reduzieren ist.
  • So ist zugunsten des Klägers der Vertrauensschutz zu berücksichtigen. Bis zum 31.12.2016 hat die Finanzverwaltung derartige Kassensysteme akzeptiert. Der Gesetzgeber hat die Pflicht, elektronische Registrierkassen und PC-Kassen mit einer sog. zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung auszustatten, erst zum 1.1.2020 eingeführt. In den Streitjahren 2011 bis 2014 durfte das vom Kläger verwendete Kassensystem aus Sicht der Finanzverwaltung also durchaus noch verwendet werden.
  • Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz spricht ebenfalls für den Kläger. Das Modell SKS TS 400 war ein weit verbreitetes Modell, dessen Manipulierbarkeit vorrangig nur dem Kassenhersteller und den Kassenhändlern bekannt war und sich erst Jahre nach dem Vertriebszeitraum herausgestellt hat. Es sprach daher eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit gegen eine konkrete Manipulation.
  • Hinzu kommt, dass der Kläger weitere Aufzeichnungen geführt hat, aus denen sich die vollständige Erfassung seiner Einnahmen ergibt. So hat er etwa täglich den – nicht manipulierbaren – Gesamtspeicher („Grand Total“) auf den Tagesendsummenbons ausgedruckt. Ferner konnte der Kläger für alle Öffnungstage seines Restaurants fortlaufend nummerierte Tagesendsummenbons vorlegen.

Hinweise: Das FG muss nun im zweiten Rechtsgang die von ihm festgestellten formellen und materiellen Fehler gewichten.

Der BFH konnte sich bei seiner technischen Einschätzung zu der verwendeten Kasse auf ein Gutachten eines Softwareentwicklers stützen, das im FG-Verfahren eingeholt worden war.

Das Urteil ist eine Grundsatzentscheidung, die für viele Unternehmer nachteilig ist. Denn der BFH bejaht in einem ersten Schritt einen schwerwiegenden formellen Buchführungsfehler, wenn der Unternehmer eine Kasse verwendet, die objektiv manipulierbar war bzw. irgendwann einmal manipulierbar wird. Der schwerwiegende formelle Buchführungsfehler besteht auch bei Unkenntnis des Unternehmers über die Manipulierbarkeit. Zwar schwächt der BFH die Bedeutung des Buchführungsfehlers in einem zweiten Schritt ab; das Risiko liegt nun aber beim Unternehmer, der beispielsweise prüfen muss, ob es sich um einen weit verbreiteten Kassentyp handelte, oder ob er zusätzliche Aufzeichnungen vorlegen muss, zu denen er gesetzlich gar nicht verpflichtet war.

Der BFH hat sich in dem Urteil auch noch zu Programmierprotokollen geäußert. Danach sind Veränderungen an den Einstellungen der Kasse durch Programmierprotokolle zu dokumentieren. Soweit es jedoch um die sog. Firmware der Kasse geht, also um die fest installierte Software, genügt grundsätzlich die Vorlage der Bedienungsanleitung. Allerdings sind Updates der Firmware zu protokollieren

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V. Angekündigte, jedoch unterbliebene Gesetzesänderungen

Nicht umgesetzt wurden die folgenden Maßnahmen:

  • Erhöhung der Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) von 800 € pro Wirtschaftsgut auf 1.000 € (s. Abschn. I. 1 der Hauptausgabe der Mandanten-Information zum Jahresende);
  • Abschaffung des Sammelpostens für GWG sowie – alternativ – die Abschreibung des Sammelpostens auf drei anstatt auf fünf Jahre (s. Abschn. I. 1 der Hauptausgabe der Mandanten-Information zum Jahresende);
  • Einführung einer Klimaschutzprämie, die gewährt werden sollte, wenn der Unternehmer bis zum 31.12.2029 Wirtschaftsgüter anschafft, die Teil eines sog. Einsparkonzepts sind und zur Verbesserung der Energieeffizienz dienen (s. Abschn. I. 4 der Hauptausgabe der Mandanten-Information zum Jahresende);
  • Erhöhung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen (s. Abschn. III. 8 der Hauptausgabe der Mandanten-Information zum Jahresende);
  • Erhöhung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen auf 150 € s. Abschn. III. 8 der Hauptausgabe der Mandanten-Information zum Jahresende);
  • die Einführung einer Freigrenze von 1.000 € für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (s. Abschn. IV. 5 der Hauptausgabe der Mandanten-Information zum Jahresende);
  • Anhebung des Höchstbetrags, der im Wege des Verlustrücktrags in einem Vorjahr abgezogen werden kann, auf 10 Mio. € (20 Mio. €. bei zusammenveranlagten Ehegatten, s. Abschn. VI. 1 der Hauptausgabe der Mandanten-Information zum Jahresende).

Ebenfalls nicht umgesetzt wurde eine ursprünglich geplante Meldepflicht für Steuergestaltungen im Inland sowie die Senkung des Durchschnittssatzes auf landwirtschaftliche Erzeugnisse auf 8,4 %; hier bleibt es in diesem Jahr beim Durchschnittssatz von 9,0 %.