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Autor: katharina summerer

Unsere Kanzlei wird erneut als kununu Top Company ausgezeichnet!

Unsere Kanzlei erhält nunmehr zum zweiten Mal in Folge das begehrte kununu Top Company-Siegel! Diese besondere Auszeichnung bestätigt uns als einen der besten Arbeitgeber auf kununu, der Bewertungsplattform für Arbeitsplätze. Nur rund fünf Prozent der Unternehmen, die auf Kununu bewertet werden, erhalten diese Auszeichnung – und wir gehören dazu! 🎉

Was macht uns zu einem Top-Arbeitgeber?

Die Grundlage für diese Auszeichnung bilden die unabhängigen und authentischen Bewertungen unserer Mitarbeitenden. Sie spiegeln die Zufriedenheit, das Vertrauen und die Wertschätzung wider, die unser Team tagtäglich erlebt. Unsere Unternehmenskultur, geprägt von Respekt, Teamgeist und einer offenen Kommunikation, ist der Kern unseres Erfolgs.

Wir glauben daran, dass ein starkes und harmonisches Arbeitsumfeld nicht nur die Basis für exzellente Arbeitsergebnisse ist, sondern auch für die individuelle Zufriedenheit und Weiterentwicklung unserer Mitarbeitenden. Die erneute Auszeichnung als Kununu Top Company zeigt, dass wir auf dem richtigen Weg sind und spornt uns an, weiterhin ein Arbeitsumfeld zu schaffen, in dem sich alle wohlfühlen.

Was bedeutet das für unsere Mitarbeitenden und Bewerber?

Das Kununu Top Company-Siegel ist nicht nur ein Zeichen der Anerkennung für unser Team, sondern auch ein starkes Signal an potenzielle neue Kolleginnen und Kollegen. Es zeigt, dass wir ein Arbeitgeber sind, der nicht nur Wert auf hervorragende Arbeit legt, sondern auch auf das Wohlbefinden und die Entwicklung seiner Mitarbeitenden.

Wir bedanken uns bei unserem gesamten Team für das Vertrauen, die tollen Bewertungen und den unermüdlichen Einsatz, der diese Auszeichnung erst möglich gemacht hat.

Datenschutz

Datenschutz ist in der Arztpraxis unverzichtbar. Es bestehen auch diverse Vorgaben, wie der Datenschutz in der Praxis zu organisieren ist. Für Praxen, die mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen, ist ein Datenschutzbeauftragter (DSB) zu benennen, der entweder in der Praxis beschäftigt ist oder als Dienstleister beauftragt wird. Der DSB, darf nicht Praxisinhaber sein und muss für die Aufgabe fachlich qualifiziert sein oder werden. Er ist dem Bayerischen Datenschutzbeauftragten zu melden. Für Praxen, die die vorgenannte Größe nicht erreichen ist in seltenen Fällen ebenfalls ein DSB einzusetzen, und zwar dann, wenn eine Datenschutzfolgenabschätzung notwendig ist. Beispielhaft kann das der Fall sein, wenn z. B. große Mengen an personenbezogenen Daten verarbeitet oder die Praxisräume systematisch videoüberwacht werden. Letzteres könnte in Folge der zunehmenden Gefahr von Gewaltübergriffen in den Praxen zukünftig häufiger der Fall werden.

Wenn Sie in Ihrer Praxis wieder einmal einen „Datenschutzcheck“ durchführen wollen, kann die bei der KBV abrufbare „Checkliste: das ist in der Praxis zu tun“ eine wertvolle Orientierungshilfe sein. https://www.kbv.de/media/sp/Praxisinformation_Datenschutz_Checkliste.pdf.

Hinweis: Unter https://www.kbv.de/html/dsgvo-in-der-praxis.php finden Sie auch weitere wichtige Informationen, die Ihnen helfen auf dem aktuellen Stand hinsichtlich der Datenschutzgrundverordnung zu kommen ebenso wie Hilfen für die Umsetzung.

Bildquelle: Fotolia_78476922_M

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer kommt!

Was Unternehmen und Unternehmer jetzt wissen müssen!

Ab November 2024 startet die Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.), die alle wirtschaftlich tätigen Personen und Unternehmen erhalten. Die neue Kennung dient der eindeutigen Identifizierung im Besteuerungsverfahren und soll zu einer effizienteren Verwaltung beitragen. Die W-IdNr. wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) automatisch und ohne Antrag vergeben. Das BZSt erhebt hierfür keine Gebühren. Ziel ist es, die zahlreichen bisherigen Identifikationsnummern wie Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) und Steuernummer zu ergänzen, ohne diese jedoch zu ersetzen.

Die W-IdNr. besteht aus den Buchstaben „DE“ gefolgt von neun Ziffern. Jeder wirtschaftlich Tätige erhält zur eindeutigen Identifizierung im Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren eine W-IdNr. Sofern der Wirtschaftsbeteiligte über mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten, Betriebe oder Betriebsstätten verfügt, wird die W-IdNr. lediglich um weitere Unterscheidungsmerkmale (U-Merkmale) ergänzt. Die Vergabe weiterer U-Merkmale erfolgt aufgrund der stufenweisen Vergabe voraussichtlich ab 2026.

Die Vergabe der W-IdNr. erfolgt in einem gestaffelten Verfahren:

  1. Ab November 2024: Wirtschaftlich Tätige mit bestehender USt-IdNr. erhalten die W-IdNr. automatisch. Es erfolgt keine direkte Benachrichtigung per Post, sondern nur eine öffentliche Bekanntmachung im Bundessteuerblatt.
  2. Ab November 2024 für Kleinunternehmer und wirtschaftlich Tätige ohne USt-IdNr.: Diese erhalten die W-IdNr. elektronisch, entweder über ihr ELSTER-Benutzerkonto oder – falls ein Steuerberater beauftragt ist – über diesen.
  3. Ab dem 3. Quartal 2025: Alle übrigen wirtschaftlich Tätigen, die noch keine W-IdNr. haben, erhalten diese automatisch.

Vorteile und Anwendung der Wirtschafts-Identifikationsnummer:

Die Einführung der W-IdNr. bringt zahlreiche Vorteile mit sich, wie z.B. die Vereinfachung von Verwaltungsprozessen und die Verbesserung der Datenkonsistenz in verschiedenen Registern. Die W-IdNr. gilt zudem als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensstammdatenregistergesetz. Dies soll langfristig dazu beitragen, dass Unternehmen und Freiberufler Daten nur einmal angeben müssen (Once-Only-Prinzip).

Für den Übergang sind großzügige Regelungen vorgesehen: Die Angabe der W-IdNr. in den Steuerformularen wird erst nach Abschluss der Erstvergabe verpflichtend. Bis dahin ist sie freiwillig.

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer stellt damit einen wichtigen Schritt zur Digitalisierung und Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens in Deutschland dar und wird insbesondere von Branchenverbänden wie dem Deutschen Steuerberaterverband (DStV) als Maßnahme zur Effizienzsteigerung begrüßt.

Bildquelle: bluemoon1981-142757771

Höhere Aufwendungen und sinkende Reinerträge in Arztpraxen im Jahr 2022

Laut einer Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes (Nr. 333 vom 3. September 2024) stiegen die Aufwendungen in deutschen Arztpraxen im Jahr 2022 um 11,0 % im Vergleich zum Vorjahr. Dies steht im Zusammenhang mit einem Anstieg des Verbraucherpreisindex um 6,9 % im selben Zeitraum. Die durchschnittlichen Aufwendungen je Arztpraxis betrugen 466.000 Euro (2021: 420.000 Euro).

Wichtige Zahlen und Fakten:

  • Einnahmen und Reinerträge in Arztpraxen: Die durchschnittlichen Einnahmen je Arztpraxis stiegen um 5,3 % auf 796.000 Euro (2021: 756.000 Euro), jedoch sanken die durchschnittlichen Reinerträge um 1,5 % auf 331.000 Euro (2021: 336.000 Euro).
  • Einnahmen und Reinerträge ohne Berücksichtigung von MVZ und BAG: Die Durchschnittseinnahmen ohne Berücksichtigung von fachübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften und Medizinischen Versorgungszentren lagen bei 669.000 Euro (+2,0 % gegenüber 2021), und die Reinerträge sanken auf 315.000 Euro (-2,5 % gegenüber 2021).
  • Zahnarztpraxen: Die Aufwendungen stiegen um 7,1 %, während die Einnahmen fast gleich blieben (790.000 Euro in 2022 vs. 791.000 Euro in 2021), was zu einem Rückgang der Reinerträge um 13,5 % auf 243.000 Euro führte (2021: 281.000 Euro).
  • Psychotherapeutische Praxen: Die Aufwendungen stiegen um 11,1 %, die Einnahmen leicht um 0,8 % auf 128.000 Euro. Der Reinertrag sank um 3,3 % auf 88.000 Euro (2021: 91.000 Euro).

Diese Zahlen verdeutlichen die wirtschaftlichen Herausforderungen, mit denen Arzt-, Zahnarzt- und psychotherapeutische Praxen in Deutschland konfrontiert sind, insbesondere im Hinblick auf die steigenden Betriebskosten.

(Quelle: Arztpraxen 2022: 11,0 % höhere Aufwendungen als im Vorjahr – Statistisches Bundesamt (destatis.de) v. 03.09.2024)

Geltung der Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte auch für GmbHs

Ärzte und Zahnärzte können nicht etwa die Preise für ihre Leistungen selbst festlegen, sondern sind auch im privat(zahn)ärztlichen Bereich an die jeweilige Gebührenordnung gebunden. Hierbei handelt es sich um Rechtsverordnungen, die aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen erlassen wurden. Es handelt sich also um verbindliches Recht.

Diese gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen, konkret § 11 Bundesärzteordnung und § 15 Zahnheilkundegesetz erlauben es der Bundesregierung, Rechtsverordnungen zu erlassen, die Mindest- und Höchstsätze für die (zahn-) ärztlichen Leistungen festlegen. Nach den Gebührenordnungen selbst können zwar abweichende Vereinbarungen mit dem Patienten getroffen werden. Die Abweichung ist aber nur hinsichtlich des Faktors zulässig. Am Grundprinzip der Gebührenordnungen, nämlich der Abrechnung nach einzelnen Gebührenpositionen multipliziert mit Punktwert und Faktor kann nicht gerüttelt werden. Insbesondere können Pauschalpreise für Leistungspakete nicht vereinbart werden. Damit können Ärzte und Zahnärzte weder günstige Pauschalpreise als Werbemaßnahme zur Patientengewinnung nutzen, noch eine Pauschale mit dem Patienten für eine komplexe, neuartige Behandlung vereinbaren, die gar keine Nennung in der Gebührenordnung findet. Sie bleiben auf die (ggf. analoge) Abrechnung nach den Gebührenpositionen beschränkt. Auch eine Gewährung von Rabatten auf die GOÄ-Preise ist nicht zulässig, da dies ein nicht vorgesehener Rechenschritt wäre.

Lange Zeit gab es durchaus prominente Stimmen in der Rechtswissenschaft einschließlich diverser Gerichte, die die Geltung der Gebührenordnungen auf selbstständige Ärzte beschränkten. Wurde die Praxis in der Rechtsform einer sog. juristischen Person, z.B. als MVZ-GmbH betrieben, sollten nach dieser Rechtsauffassung die Gebührenordnungen nicht einschlägig sein. Dies hätte zur Folge, dass die soeben dargestellten Restriktionen nicht gelten sollten. Mit anderen Worten: Die MVZ-GmbH dürfte danach sehr wohl Pauschalpreise oder Rabatte bewerben und vereinbaren.

Diese Stimmen stützten ihre Auffassung vor allem auf die Formulierung in § 1 GOÄ bzw. § 1 GOZ, wonach sich (nur) die „beruflichen Leistungen der Ärzte bzw. Zahnärzte“ nach diesen Verordnungen bestimmen. Wenn der Behandlungsvertrag mit der Praxis- oder MVZ-GmbH bestünde, sei dies keine Leistung der (Zahn-) Ärzte, die abgerechnet würde. Vielmehr würde die GmbH die Behandlung leisten und sich hierfür angestellter (Zahn-) Ärzte bedienen. Diesem Verständnis folgte z.B. jüngst das Oberlandesgericht Frankfurt und hielt es für rechtens, dass sich eine GmbH, die ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit der Behandlung mit medizinischem Cannabis vermittelte und gegenüber dem Patienten selbst abrechnete, nicht an die GOÄ hielt und Rabatte bewarb (Beschluss vom 21.09.2023, Az.: 6 W 69/23).

Dieser Auffassung hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr in seinem überzeugend begründeten Urteil vom 04.04.2024 (Az.: III ZR 38/23) eine definitive Absage erteilt. Darin urteilte Deutschlands höchstes Zivilgericht, dass die GOÄ selbstverständlich auf juristische Personen wie GmbHs anwendbar sei. Entscheidend sei nur, dass es sich um ambulante Leistungen handelt, die durch Ärzte erbracht werden und die gegenüber dem Patienten abgerechnet werden. Die Ausführungen lassen sich dabei eins zu eins auch auf die GOZ übertragen.

Nach den Ausführungen des BGH verfolgt die GOÄ das Ziel, einerseits angemessene Einnahmen für die Leistungserbringer zu sichern, und andererseits für die Patienten (und die dahinterstehenden Kostenträger) eine unkontrollierbare und unzumutbare finanzielle Kostenbelastung zu verhindern. Es soll ein Ausgleich zwischen diesen Interessen durch die Mindest- und Höchstsätze gewährleistet werden. Nur weil die ärztliche Leistung durch eine GmbH erbracht wird, seien die Interessen der zur Zahlung verpflichteten Patienten nicht weniger schutzbedürftig und die Interessen der Abrechnenden nicht weniger regulierungsbedürftig. Ansonsten könnte das gesetzgeberische Ziel des dargestellten Interessenausgleichs ohne weiteres durch die Gründung einer GmbH umgangen werden. Nach alledem kann lt. BGH „ausgeschlossen werden, dass die Liquidation ambulanter ärztlicher Leistungen, zu deren Erbringung sich nicht der Arzt selbst, sondern eine juristische Person [wie eine MVZ-GmbH], bei der der Arzt beschäftigt ist, verpflichtete, unreguliert bleiben sollte“.

Die früher bestehenden Unklarheiten sind damit beseitigt und es besteht eine höchstrichterliche, argumentativ überzeugende Klärung der Frage um die Gebührenordnungen und die GmbH. Es macht keinen Unterschied, ob die Praxis von einem Einzelarzt, einer Berufsausübungsgemeinschaft oder als GmbH (ggf. von Investorenhand) betrieben wird. Jeder, der ambulante ärztliche Leistungen gegenüber Patienten abrechnet, hat sich an die Vorgaben der GOÄ zu halten.

Eine Ausnahme von der GOÄ und der GOZ lässt die Rechtsprechung des BGH allerdings dann zu, wenn Ärzte Konsiliarleistungen gegenüber Krankenhäusern erbringen. In diesem Fall können die Preise zwischen (Zahn-) Arzt und Krankenhaus frei verhandelt und vereinbart werden – auch ganz pauschal. Dies hat der BGH in einem anderen Urteil aus dem Jahre 2009 (Az.: III ZR 110/09) ebenfalls ausdrücklich geurteilt.