Ambulantes Operieren
In einem früheren Beitrag haben wir über die Unterfinanzierung der Hygienekosten in der Arztpraxis durch die Krankenkassen berichtet. Anfang Mai wurde nun informiert, dass die Vereinbarung über einen Hygienezuschlag für ambulante Operationen final zwischen KBV und dem GKV-Spitzenverband geregelt wurde. Die leistungsabhängig unterschiedlich hohen Zuschläge können sogar rückwirkend zum 1. Januar 2024 geltend gemacht werden. Obwohl Sie sicherlich über diese Regelung, die für alle Eingriffe, die im Abschnitt 31.2 des EBM aufgeführt sind, – ausgenommen sind nur Kataraktoperationen (GOP 31350 und 31351) und Gebührenordnungspositionen (GOP), denen derzeit kein OPS-Kode im Anhang 2 des EBM zugeordnet sind, sowie für die Operationen aus Kapitel 1 – Sterilisation (GOP 01854, 01855) und Abruptio (01904 und 01905) – gelten, informiert werden, möchten wir Sie auf folgende Besonderheit hinweisen: Da die neuen Zuschläge rückwirkend ab 1. Januar 2024 gelten, die Quartalsabrechnung für das 1. Quartal aber bereits eingereicht und bei den KVen ggf. bereits weitgehend verarbeitet sind, sollten Sie die nachträgliche Zusetzung der neuen Pauschalen kontrollieren. Gemäß den Veröffentlichungen der KBV zu diesem Thema wurde den KVen empfohlen dies automatisch vorzunehmen. Ggf. erfolgt dies auch erst zu einem späteren Zeitpunkt.