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Änderungen bei der Umsatzsteuer

Der Gesetzentwurf sieht eine Vielzahl von Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer vor. Anbei einige wichtige Kurzhinweise:

  • Aus der Leistungserbringung eines sog. „Ist-Versteuerers“ soll ab dem kommenden Jahr der Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Zahlung der Rechnung eröffnet sein. Entsprechende Unternehmen haben daher zwingend auf Ihren steuerlichen Status der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (= Ist-Versteuerer) hinzuweisen.
  • Die Regelungen zu sog. Kleinunternehmern werden umfangreich angepasst! Wesentliche Neuregelung ist hierbei sicherlich die Anhebung der entsprechenden Umsatzgrenzen von 22.000 EUR auf 25.000 EUR für Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres und von 50.000 EUR auf 100.000 EUR im laufenden Wirtschaftsjahr.

Hinweis: Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf, ist für den Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr der Betrag von 25.000 EUR maßgeblich. Wird dieser überschritten, unterliegt bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, der Regelbesteuerung. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkten Umsätze bleiben jedoch steuerfrei.

  • Eine weitere Absenkung der Vorsteuerpauschale für Landwirte soll nicht erfolgen, es bleibt daher bei dem Pauschalsatz von 8,4 %.
  • Die Möglichkeit der Differenzbesteuerung soll zukünftig auf Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten nicht angewendet werden können, wenn der Eingangsumsatz des Wiederverkäufers einem ermäßigten Steuersatz unterlegen hat.

Ausblick

Neben dem Jahressteuergesetz 2024 steht mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz (siehe unseren Mandanteninfobrief vom September 2024) ein weiteres Gesetzgebungsverfahren in der Abstimmung. Es erwarten uns daher umfassende und wichtige steuerliche Änderungen, welche teilweise auch schon auf das Jahr 2024 rückwirkende Anwendung finden werden. Gerne halten wir Sie in unserem Mandanteninfobrief zum Jahresende auf dem Laufenden!

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