Intern bestellte Datenschutzbeauftragte genießen einen besonderen arbeitsrechtlichen Schutz. Eine Kündigung ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen – nämlich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – möglich. Zudem wirkt dieser besondere Kündigungsschutz noch für die Dauer von einem Jahr nach Ausscheiden aus der Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten nach.
Gleiches gilt auch für die Abberufung eines Mitarbeiters als Datenschutzbeauftragten. Auch diese ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. So hat der EuGH mit Urteil vom 09.02.2023 (C-453/21) die nationale Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestätigt, dass Datenschutzbeauftragte nur aus wichtigem Grund abberufen werden dürfen.
Arbeitgeber sollten die Bestellung von internen Datenschutzbeauftragten also vorab genau abwägen und ggf. auch eine externe Vergabe dieser Position in Erwägung ziehen, da die arbeitsrechtlichen Konsequenzen durchaus erheblich sind.
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