Ab 2025: Die elektronische Rechnung digitalisiert die Abrechnung
Sind Praxen und Patienten bereit für die Zukunft?
Die Einführung der elektronischen Rechnung gemäß § 359a SGB V, verankert im Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) vom März 2024, stellt einen bedeutenden Schritt hin zur Digitalisierung der Abrechnungsprozesse im deutschen Gesundheitswesen dar. Diese Regelung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und soll die bisher papierbasierten Verfahren bei der Abrechnung von Kostenerstattungsleistungen durch ein elektronisches Format ersetzen. Dies betrifft insbesondere Leistungen, die außerhalb des Sachleistungsprinzips liegen und von Versicherten direkt getragen werden.
Keine Verwechslung mit der allgemeinen E-Rechnung: Ab dem 1. Januar 2025 tritt auch die allgemeine Verpflichtung zur Nutzung der E-Rechnung für alle Unternehmen in Deutschland für B2B-Transaktionen in Kraft, wie es im Wachstumschancengesetz festgelegt ist. Diese Regelung betrifft alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Branche, und bezieht sich auf den elektronischen Rechnungsaustausch zwischen Geschäftspartnern. Im Gegensatz dazu zielt § 359a SGB V speziell auf das Gesundheitswesen ab. Hier wird die elektronische Rechnung im Rahmen der Telematikinfrastruktur genutzt, um medizinische Leistungen, die von den Versicherten direkt bezahlt werden, elektronisch abzurechnen. Während also alle Unternehmen in Deutschland die E-Rechnung für geschäftliche Transaktionen einsetzen müssen, betrifft die elektronische Rechnung im Gesundheitswesen nur die Kostenerstattungsleistungen im Verhältnis zu den Versicherten.
Die elektronische Rechnung im Gesundheitswesen
Mit der Einführung der elektronischen Rechnung soll eine effizientere und transparentere Abwicklung der Abrechnungsprozesse gewährleistet werden. Die Nutzung erfolgt über die Telematikinfrastruktur, die zentrale digitale Plattform im Gesundheitswesen, die bereits für Anwendungen wie die elektronische Patientenakte (ePA) genutzt wird. Die gematik, die Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte, ist beauftragt, die notwendigen technischen Maßnahmen bis spätestens zum 1. Januar 2025 umzusetzen. Damit wird es Arztpraxen, Apotheken, Zahnarztpraxen und anderen medizinischen Leistungserbringern ermöglicht, Abrechnungen digital an Kostenträger oder privat Versicherte zu übermitteln.
Eine der zentralen Neuerungen der elektronischen Rechnung ist, dass sie für die Versicherten freiwillig ist. Diese müssen vorab ihre Einwilligung erteilen, um das elektronische Abrechnungsverfahren zu nutzen. Diese Einwilligung wird in der Regel über eine Benutzeroberfläche, wie beispielsweise die ePA-App der Krankenkassen, eingeholt und kann jederzeit widerrufen werden. Erteilt der Versicherte seine Einwilligung nicht, bleibt es bei der bisherigen papiergebundenen Rechnungsstellung.
Zugriffsrechte und Datenspeicherung
Auf die Daten, die in der elektronischen Rechnung enthalten sind, haben nur bestimmte Personen und Institutionen Zugriff, und dieser Zugriff ist streng zweckgebunden. Dazu zählen neben den behandelnden Ärzten auch deren berufliche Gehilfen sowie Verrechnungsstellen, die im Auftrag der Leistungserbringer tätig sind. Auch die Krankenkassen und andere Kostenträger sind berechtigt, auf die Daten zuzugreifen, jedoch ausschließlich zur Abrechnung der erbrachten Leistungen.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Datenspeicherung: Die Abrechnungsdaten dürfen für maximal 10 Jahre in der Telematikinfrastruktur gespeichert werden, sofern der Versicherte dies ausdrücklich gestattet hat. Diese Regelung entspricht den üblichen Aufbewahrungsfristen im Gesundheitswesen und soll sicherstellen, dass sowohl die Versicherten als auch die Kostenträger bei Bedarf auf die Abrechnungsdaten zugreifen können, beispielsweise im Rahmen von Nachfragen oder Korrekturen.
Vorteile der elektronischen Rechnung
Die elektronische Rechnung bringt eine Reihe von Vorteilen mit sich. Durch die Digitalisierung der Abrechnungsprozesse wird der Papieraufwand erheblich reduziert, was sowohl den Arbeitsaufwand in den Arztpraxen als auch die Kosten senkt. Zudem wird der Prozess durch die automatische Verarbeitung der Rechnungen beschleunigt, was insbesondere für Leistungserbringer und Kostenträger eine Erleichterung darstellt. Darüber hinaus fördert die elektronische Rechnung auch die Transparenz der Abrechnungen und erleichtert den Patienten den Überblick über ihre Erstattungen und Kosten.
Jedoch erfordert die Umstellung auf die elektronische Rechnung auch technische Investitionen seitens der Leistungserbringer. Praxen müssen sicherstellen, dass ihre IT-Systeme kompatibel mit der Telematikinfrastruktur sind. Die gematik arbeitet in diesem Zusammenhang eng mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zusammen, um hohe Sicherheitsstandards beim Umgang mit den sensiblen Gesundheitsdaten zu gewährleisten.
Fazit
Die Einführung der elektronischen Rechnung gemäß § 359a SGB V ist ein wichtiger Schritt zur Modernisierung des deutschen Gesundheitswesens. Sie erleichtert den Abrechnungsprozess sowohl für Leistungserbringer als auch für Versicherte, spart Ressourcen und schafft mehr Transparenz. Gleichzeitig müssen sich Praxen und Versicherte auf die neuen digitalen Prozesse einstellen und sicherstellen, dass die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind. Mit der konsequenten Umsetzung dieser Neuerung wird das Ziel verfolgt, das deutsche Gesundheitssystem zukunftsfähig und effizienter zu gestalten.
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