Aktuelles zum Thema Weihnachtsgeld und 13. Monatsgehalt
Aus aktuellem Anlass möchten wir Ihnen nachfolgend in einer kurzen Zusammenfassung die wichtigsten arbeitsrechtlichen Besonderheiten bei der Gewährung von Weihnachtsgeld oder einem 13. Gehalt darstellen:
- Weihnachtsgeld oder 13. Gehalt? Worin liegt der Unterschied?
Weihnachtsgeld und 13. Monatsgehalt werden in der Praxis oft verwechselt – aus rechtlicher Sicht ergeben sich jedoch erhebliche Unterschiede.
So ist Weihnachtsgeld grundsätzlich eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers die von den meisten Unternehmen im Monat November ausbezahlt wird. Der Arbeitgeber möchte sich die Freiwilligkeit explizit vorbehalten. Auch soll die Höhe des Weihnachtsgeldes in jedem Jahr neu festgelegt werden können. Damit das Weihnachtsgeld tatsächlich eine solche freiwillige Sonderzahlung (Gratifikation) ist und auch bleibt, darf der Arbeitgeber hier nur die Betriebstreue – nicht aber die erbrachte Arbeitsleistung – honorieren. Auf diesen Zweck der Gratifikation kann allerdings nur abgestellt werden, wenn sich dieser hinreichend klar aus der Vereinbarung ergibt. Wird keinerlei Vereinbarung getroffen und die Sonderzahlung lediglich auf der Lohnabrechnung als „Weihnachtsgeld“ deklariert und ausbezahlt liegt hier im Zweifel eine arbeitsleistungsbezogene Sondervergütung vor, mit der Konsequenz, dass z.B. bei vorzeitigem Ausscheiden auch ein zeitanteiliger Anspruch bestünde.
Mitarbeiter die vor dem Auszahlungszeitpunkt ausscheiden, bekommen bei entsprechender Zweckbindung auch kein anteiliges Weihnachtsgeld. Der Arbeitgeber kann bereits gezahltes Weihnachtsgeld unter gewissen Voraussetzungen sogar zurückfordern, wenn das Unternehmen im Anschluss an die Gewährung kurzfristig verlassen wird. Hierfür bedarf es jedoch einer entsprechenden vertraglichen Regelung.
Hingegen ist das 13. Monatsgehalt keine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, sondern es besteht ein tatsächlicher Anspruch des Mitarbeiters auf Zahlung. Dieser Anspruch ergibt sich in der Regel aus dem Arbeitsvertrag oder aber z. B. einem Tarifvertrag. Es stellt tatsächlich ein Entgelt für die im laufenden Kalenderjahr erbrachte Leistung dar. Scheidet ein Mitarbeiter im laufenden Kalenderjahr vorzeitig aus, so ist das 13. Monatsgehalt grundsätzlich zeitanteilig zu gewähren. Ein Rückzahlungsanspruch kann nicht geltend gemacht werden, da stets nur bereits erbrachte Leistung damit honoriert wird.
Damit das Weihnachtsgeld allerdings tatsächlich eine solche „echte freiwillige Sonderzahlung“ des Arbeitgebers ist und auch bleibt, gibt es bei der Gewährung Einiges zu beachten. Dazu nachfolgend mehr:
- Betriebliche Übung bei Gewährung von Weihnachtsgeld vermeiden
Nicht selten gewähren Betriebe – meist zusammen mit dem November-Gehalt – ein jährliches Weihnachtsgeld. Sofern die Gewährung nicht arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich fixiert ist, ist diese grundsätzlich freiwillig und der Arbeitgeber kann die Gewährung als solches wie auch die Höhe jährlich neu festlegen. Wird das Weihnachtsgeld allerdings jährlich vorbehaltlos vom Arbeitgeber ausbezahlt und erscheint „einfach so“ auf der Lohnabrechnung, besteht bei mehrmaliger Gewährung (i. d. R. nach drei aufeinanderfolgenden, vorbehaltlosen Zahlungen) ein sog. betrieblicher (einklagbarer) Anspruch des Mitarbeiters auf Zahlung des Weihnachtsgeldes. Diese Art der Sonderzahlung wird von der Rechtsprechung dann als arbeitsleistungsbezogene Sondervergütung angesehen, mit der Konsequenz, dass z.B. bei vorzeitigem Ausscheiden auch ein zeitanteiliger Anspruch bestünde. Auch kann der Arbeitgeber das Weihnachtgeld bei einer Kündigung des Mitarbeiters dann nicht mehr zurückfordern. Gerade wenn ein Mitarbeiter direkt nach der Auszahlung kündigt, ist dies umso ärgerlicher für den Arbeitgeber. Um hier das Entstehen einer betrieblichen Übung und damit eines einklagbaren Anspruches des Mitarbeiters zu vermeiden und sich auch die Rückforderung im Kündigungsfall vorzubehalten, ist derzeit die einzige rechtssichere Möglichkeit dem Mitarbeiter vor jeder Auszahlung des Weihnachtsgeldes ein sogenanntes Hinweisschreiben zu übergeben, welches dieser gegenzeichnet. Ein entsprechendes Musterschreiben finden sie unter folgendem Link zum Download:
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