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IV. Änderungen für alle Steuerzahler

1. Kapitalanleger – Freigrenze für Spekulationsgewinne

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1.1.2024 die Freigrenze für Spekulationsgewinne von bislang 600 € auf 1.000 € angehoben. Die Freigrenze gilt nur dann, wenn der Spekulationsgewinn maximal 1.000 € beträgt; ist der Gewinn auch nur geringfügig höher, kommt die Freigrenze nicht zum Ansatz.

2. Verbesserung des Verlustausgleichs

Trotz Verlustvortrags droht eine Mindestbesteuerung, wenn ein Verlust von mehr als 1 Mio. € in ein Folgejahr vorgetragen und dort mit positiven Einkünften von mehr als 1 Mio. € verrechnet werden soll. Der Gesetzgeber sieht bislang nämlich eine Besteuerung von 40 % des Betrags, der 1 Mio. € übersteigt, vor. Dieser Mindestbesteuerungssatz wird nun bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer in den Jahren 2024 bis 2027 auf 30 % gesenkt.

3. Grunderwerbsteuer

Bei der Grunderwerbsteuer hat der Gesetzgeber klargestellt, dass sich aus der zivilrechtlichen Abschaffung des sog. Gesamthandsprinzips zum 1.1.2024 erst einmal keine nachteiligen Folgen für die grunderwerbsteuerlichen Steuerbefreiungen ergeben, die eine Gesamthand voraussetzen und Grundstücksübertragungen zwischen der Personengesellschaft und dem Gesellschafter im Umfang der Beteiligungsquote steuerfrei stellen. Die Steuerbefreiungen gelten explizit bis zum 31.12.2026 weiter. Auch laufende Nachhaltefristen, die für bis zum 31.12.2023 durchgeführte Grundstücksübertragungen zwischen der Personengesellschaft und dem Gesellschafter zu beachten sind, damit die Steuerbefreiung nicht rückwirkend versagt wird, werden durch die Abschaffung des Gesamthandsprinzips nicht verletzt.

4. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Ebenso wie bei der Grunderwerbsteuer wirkt sich auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer die zivilrechtliche Abschaffung des Gesamthandsprinzips nicht nachteilig aus. Denn der Gesetzgeber hat nun ausdrücklich klargestellt, dass sich durch die Einführung des Gesamthandsprinzips erbschaft- und schenkungsteuerlich nichts ändert. Wer einer Personengesellschaft Geld schenkt, wird steuerlich damit – wie bisher – so behandelt, als schenke er das Geld den Gesellschaftern der Personengesellschaft. Das Gleiche gilt für den umgekehrten Fall, dass eine Personengesellschaft Geld verschenkt: Als Schenker gelten die Gesellschafter der Personengesellschaft. Für Steuerpflichtige hat dies den Vorteil, dass die günstigen Steuerklassen und Freibeträge für Verwandte anwendbar sind, wenn die Gesellschafter Angehörige des Schenkers oder Beschenkten sind.

Ausgeschlossen hat der Gesetzgeber eine schenkungsteuerliche Gestaltung, bei der Vermögen an Angehörige mittels einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) übertragen wird. Eine entsprechende Werterhöhung der Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters der KGaA wird nach der Neuregelung, die ab 28.3.2024 gilt, als Schenkung besteuert.

Quellen:

§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes, Art. 35 Abs. 4 Wachstumschancengesetz.

§ 10d Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. § 52 Abs. 18b Satz 3 EStG i.d.F. des Wachstums-chancengesetzes; § 8 Abs. 1, 31 Abs. 1 Satz 1 KStG.

§ 24 GrEStG i.d.F. des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes, Art. 30 sowie Art. 36 Abs. 5 Kreditzweitmarktförderungsgesetz.

§ 2a ErbStG i.d.F. des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes.

§ 7 Abs. 9 ErbStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes, Art. 35 Abs. 1 Wachstumschancengesetz.