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Wachstumschancengesetz

Bundesregierung bringt umfangreiche Steueränderungen mit dem Entwurf des Wachstumschancengesetzes auf den Weg

Die wesentlichen Inhalte stellen sich wie folgt dar:

  • Degressive Afa bei beweglichen Wirtschaftsgütern: bei Anschaffungen zwischen 01.10.2023 und 31.12.2024 kann die degressive Abschreibung in Anspruch genommen werden
  • Wohngebäude, bei denen mit der Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird, können degressiv mit 6 % abgeschrieben werden, gleiches gilt für Immobilien, die in Jahr der Fertigstellung angeschafft werden
  • Sonderabschreibungen nach § 7g EStG können statt mit 20 % nun mit 50 % vorgenommen werden
  • Verlustrücktrag soll zukünftig auf 3 Jahre und maximal 10 Mio. (20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung) möglich sein
  • Beim Verlustvortrag wird die bisherige Begrenzung pro Jahr von 60 % auf 80 % in den Jahren 2024 bis 2027 erhöht
  • Die Grenze für Geschenke an Geschäftspartner soll von 35 Euro auf 50 angehoben werden
  • Bei der pauschalen Ermittlung der privaten Kfz-Nutzung bei reinen Elektrofahrzeugen wird statt 1 % nur 0,25 % des Bruttolistenpreise angesetzt. Dies gilt bisher nur für Fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von maximal 60.000 Euro, dieser wird auf maximal 80.000 Euro erhöht
  • Die GWG Grenze steigt von 800 Euro auf 1.000 Euro
  • Die Grenze für die Bildung eines Sammelpostens steigt auf 5.000 Euro und die Auflösung erfolgt nicht mehr wie bisher über 5 sondern nur über 3 Jahre
  • Die Grenze für Betriebsveranstaltungen erhöht sich von 110 Euro auf 150 Euro pro Mitarbeiter

Weitere zahlreiche kleinere Änderungen sind im Entwurf enthalten. Allerdings ist der Weg ins Gesetz noch lange. Die 3. Lesung im Bundestag ist für den 17.11.2023, die Zustimmung im Bundestag für den 15.12.2023 geplant. Ob alle oben dargestellten Punkte tatsächlich ins Gesetz kommen ist mit der Erfahrung der letzten Jahre noch vollkommen offen.

Wir halten Sie aber selbstverständlich auf dem Laufenden.